Das
            LG Coburg (Urteil vom 11.4.2004, Az: 23 O 596/05; veröffentlicht
            in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR) gab somit einem Kläger
            Recht, der das Geld, das er für einen gebrauchten Porsche 911 S
            Coupé gezahlt hatte, zurückforderte. Beim Kauf wurde eine geringe
            Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp 1000
            Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem
            kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die
            Mechaniker, dass das Auto eine erheblich höhere
            Kilometerlaufleistung hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger
            dann sogar fest, dass der Porsche weit mehr als  100 000
            Kilometer hinter sich gebracht hatte. Für den Händler wären nach
            Ansicht des Gerichts die Angaben des Vorbesitzers überprüfbar
            gewesen.